Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, wo sich die Betriebsstätte einer Kapitalgesellschaft befindet, wenn der Geschäftsführer der Gesellschaft in Luxemburg wohnt und die Entscheidungen für die Gesellschaft trifft, aber gleichzeitig einer anderen inländischen Kapitalgesellschaft eine Hausverwaltungsvollmacht an einer inländischen Immobilie übertragen wird und an deren Sitz im Rahmen der Vollmacht auch die Verpflichtungen gegenüber Mietern/Pächtern und Behörden abgewickelt wurden.